Worte und Dinge #12
Die bayrische Lebensmittelverordnung (BayLebVo 1994) besagt in §14 Abs. 1:
„Wurstsalat darf nur als solcher bezeichnet werden, wenn der Fleischanteil der fertig zubereiteten Speise nicht kleiner gleich 95 v.H. (in Masse) beträgt.“
Weitere Infos hierzu auch im Urteil des Landgerichts München zum AZ 1996/312/140.2.
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